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    Rechtskonform archiviert mit CM Studio .DMS-CLOUD

    der leistungsstarke Archivserver: CM Studio .DMS-CLOUD

    Mit der CLOUD-basierten Dokumentenverwaltung und E-Mail-Archivierung von MASCH Software Solutions sind Ihre Unternehmensdaten sicher abgelegt. Dafür sorgt der leistungsstarke Archivserver: 

    CM Studio .DMS-CLOUD

    Beide Anwendungen schützen Dokumente mit Hilfe von Verschlüsselung und internen Prüfsummen vor Manipulation oder Einsicht durch nicht autorisierte Personen.

     

    Sensible Daten brauchen Sicherheit

    Mit Hilfe von einer eigens für die Archivierung entwickelten Verschlüsselungstechnik hat MASCH die marktübliche mit 256-bit verschlüsselte Datenübertragung derart optimiert und verbessert, dass Abfragen sowie umfangreiche Berechtigungsfunktionen auch über das Internet keine Verzögerungen erzeugen. Dadurch ist ein hoher Schutz vor unberechtigtem Zugriff optimal gelöst.


    Rechtliche Grundlagen nach GoBD

    "Ein Schriftstück 'betrifft' ein Handelsgeschäft, wenn es seine Vorbereitung, seinen Abschluss, seine Durchführung oder seine Rückgängigmachung zum Gegenstand hat." (Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 257, Rn 34)

    Hierzu gehören nicht:

    • Schreiben zur allgemeinen Information 
    • Übersendung von Prospekten und Angeboten, sofern sie nicht zum Abschluß eines Handelsgeschäfts geführt haben (Küting/Weber 1995, § 257, Rn 51 2. Absatz)

    Unsere Server werden in Deutschland gehostet und
    CM Studio .DMS-CLOUD unterliegt deutschem und
    EU-Datenschutzrecht.

    Bitte beachten Sie dazu auch unser End-User License Agreement (EULA) und die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Hosting (AGB):

    Unser zertifizierter Rechenzentrumspartner:  PLUTEX GmbH in BremenMSITEC - Customer Service Partner von MASCH Software Solutions

    Dokumente, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind aufzubewahren (§147 AO). E-Mails und Dokumente sind aufzubewahren, wenn sie dem Begriff des Handelsbriefs entsprechen (Beck'scher Bilanzkommentar 1999, § 257, Rn 15; Adler/Düring/Schmaltz 1995, § 257, Rn 34, 4. Absatz; u.a.) Originär digitale Dokumente sind zur Aufbewahrung mit einem unveränderbaren Index zu versehen (BMF-Schreiben vom 7.11.1995 zu den GoBS, Abschn. VIII "Wiedergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen").

     

    Geschäftsvorfallbezogene Archivierung durch Verknüpfung von E-Mail, Attachment und ERP-System

    Steuerlich relevante Schriftwechsel und Kommunikation müssen nicht zwingend elektronisch archiviert werden, wenn Sie im Original per Papierversand zugestellt wurden. Wenn Sie elektronisch archivieren gilt aber sowohl für elektronische Dokuemnte als auch alle papierbasierten Dokumente, dass sie nach den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit archiviert werden müssen. Die ordnungsmäßige Archivierung hat einen beweisrechtlichen Mehrwert:

    Sie bedeutet im Rahmen der freien Beweiswürdigung Beweissicherheit. Das Filtern unerbetener Werbe-Dokumente und E-MAILS ist berechtigt.


     
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